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   FG Saarland, 31.05.2001 - 1 K 322/00   

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https://dejure.org/2001,9046
FG Saarland, 31.05.2001 - 1 K 322/00 (https://dejure.org/2001,9046)
FG Saarland, Entscheidung vom 31.05.2001 - 1 K 322/00 (https://dejure.org/2001,9046)
FG Saarland, Entscheidung vom 31. Mai 2001 - 1 K 322/00 (https://dejure.org/2001,9046)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Finanzgerichtsbarkeit Saarland

    Klageart gegen Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Vorladung als Ausübung intendierten Verwaltungsermessens; Verhältnismäßigkeit der Vorladung; Verhältnis der Vorladung zum Gewerbeuntersagungsverfahren und zur Insolvenzordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhältnis der Aufforderung zur Abgabe der Vermögensverzeichnisses zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Entscheidung zu Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als intendiertes Verwaltungsermessen; Verhältnis des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorladung als Ausübung intendierten Verwaltungsermessens; Verhältnismäßigkeit der Vorladung; Verhältnis der Vorladung zum Gewerbeuntersagungsverfahren und zur Insolvenzordnung; Klageart gegen Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorladung als Ausübung intendierten Verwaltungsermessens; Verhältnismäßigkeit der Vorladung; Verhältnis der Vorladung zum Gewerbeuntersagungsverfahren und zur Insolvenzordnung; Klageart gegen Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 1174
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 24.09.1991 - VII R 34/90

    Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO kann auch ohne

    Auszug aus FG Saarland, 31.05.2001 - 1 K 322/00
    Als ausgeübtes Verwaltungsermessen unterliegt die jeweils getroffene Verwaltungsentscheidung gemäß § 102 FGO allerdings nur einer eingeschränkten finanzgerichtlichen Kontrolle dahin, ob sich das gesonderte oder einheitliche Verlangen nach Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und/oder zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im konkreten Einzelfall als Ermessensüberschreitung oder -fehlgebrauch darstellt (BFH-Urteil vom 24. September 1991 VII R 34/90, BStBl II 1992, 57).

    Jedoch hat sich der BFH dieser Rechtsauffassung ausdrücklich nicht angeschlossen, weil eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 AO nicht nur strafbewehrt ist, sondern sich infolge der Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das amtsgerichtliche Schuldnerverzeichnis und des damit vornehmlich verbundenen Verlustes an geschäftlichem Ansehen und der Kreditwürdigkeit als besonders wirksames und deshalb auch erforderliches Mittel zur Aufdeckung zuvor bzw. eventuell noch verborgener Vermögenswerte des Vollstreckungsschuldners erweise (BFH, BStBl II 1992, 57, 59 mit Fundstellennachweisen zur o.a. Gegenmeinung S. 58 f.).

  • FG Saarland, 03.11.1999 - 1 V 279/99

    Rechtsschutz bei Pfändung von zur Berufsausübung nötigen Gegenständen

    Auszug aus FG Saarland, 31.05.2001 - 1 K 322/00
    Forderungs- und Sachpfändungen (u.a. PC) des Beklagten aus 1996 und 1999 wurden durch Beschlüsse des Senats vom 29. Juli 1999 1 V 175/99 und 3. September 1999 1 V 279/99 (Bl. 159 ff. BA II) auf 500 DM monatlich beschränkt bzw. in der Vollziehung ausgesetzt.

    Aus den Verfahren 1 V 175/99 und 1 V 279/99 ist dem Senat zudem bekannt, dass Vollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen des Klägers zu einer vollständigen Befriedigung des Beklagten weder geführt haben (Nr. 1) noch führen werden (Nr. 2), weil pfändbare Gegenstände beim Kläger nicht vorhanden und aufgrund einer Forderungspfändung des Beklagten allenfalls monatliche Beträge bis 500 DM pfändbar sind.

  • FG Köln, 19.10.2000 - 15 K 5543/00

    Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus FG Saarland, 31.05.2001 - 1 K 322/00
    Der Senat schließt sich jedoch insoweit dem FG Köln (Urteil vom 19. Oktober 2000 15 K 5543/00, EFG 2001, 481) an.
  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

    Auszug aus FG Saarland, 31.05.2001 - 1 K 322/00
    Damit handelt es sich bei der Entscheidung der Vollstreckungsbehörde auf der zweiten Ermessensstufe, von der Regelbefugnis zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung Gebrauch zu machen, um sog. "intendiertes Ermessen", das solange keiner besonderen Ausübungsbegründung bedarf, als außergewöhnliche einzelfallbedingte Gründe, die eine ausnahmsweise Abstandnahme von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, nicht ersichtlich sind (zur Rechtsfigur des intendierten Ermessens grundlegend Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Juni 1997 3 C 22/96, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1998, 2233).
  • BFH, 07.12.2000 - VII B 206/00

    Eidesstattliche Versicherung gem. § 284 AO

    Auszug aus FG Saarland, 31.05.2001 - 1 K 322/00
    Damit stellt die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses einerseits ("auf Verlangen" der Vollstreckungsbehörde) und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung andererseits (die Vollstreckungsbehörde "kann" von ihrer "Abnahme absehen") eine zweistufige Ermessensentscheidung der Finanzbehörde dar (s. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Dezember 2000 VII B 206/00, BFH/NV 2001, 577), die von der Behörde jedoch auch in einer einzigen zusammenfassenden Verfügung getroffen werden kann und regelmäßig auch in dieser Form ergeht (BFH a.a.O.).
  • FG Berlin, 29.01.2001 - 9 K 9392/00

    Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus FG Saarland, 31.05.2001 - 1 K 322/00
    Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -) zulässig, obwohl der in der ursprünglichen Vorladungsverfügung für den 13. Oktober 1999 vorgesehene Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, ohne dass dieser Termin in der Einspruchsentscheidung förmlich aufgehoben wurde und auch nicht förmlich aufgehoben werden musste (vgl. auch FG Berlin, Urteil vom 29. Januar 2001 9 K 9392/00, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG 2001, 612).
  • BFH, 26.07.2005 - VII R 57/04

    Eidesstattliche Versicherung - Vermögensverzeichnis: Ergänzung oder Berichtigung

    Denn das Gesetz geht in § 284 Abs. 3 AO 1977 davon aus, dass die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung den die Ermessensausübung vorprägenden Regelfall und die näher zu begründende Abstandnahme einen Ausnahmefall bildet (vgl. Urteil des FG des Saarlandes vom 31. Mai 2001 1 K 322/00, EFG 2001, 1174).
  • FG Saarland, 03.12.2003 - 1 K 211/03

    Eidesstattliche Versicherung vor Abschluss eines berufsrechtlichen

    Bei der Ermessensausübung auf der zweiten Stufe, nämlich der Entscheidung, ob dem Vollstreckungsschuldner die eidesstattliche Versicherung abverlangt wird, handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats wegen § 284 Abs. 3 Satz 2 AO, wonach die Finanzbehörde von der Abnahme der Versicherung "absehen" kann, um sog. intendiertes Verwaltungsermessen (rechtskräftiges Senatsurteil vom 31. Mai 2001 1 K 322/00, EFG 2001, 1174).

    Demzufolge kann der Vollstreckungsschuldner trotz Abgabe der eidesstattlichen Versicherung grundsätzlich weiterhin im Geschäftsleben tätig bleiben, sei es, dass möglichen Geschäftspartnern das damit verbundene Risiko von Vornherein nicht bekannt wird oder sie es anderenfalls bewusst eingehen wollen (s. zu allem FG des Saarlandes, EFG 2001, 1174; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 284 AO Rz. 78).

  • BFH, 05.09.2002 - VII B 71/02

    Abnahme der eidesstattlichen Versicherung; Vermögensverzeichnis

    Da das Gesetz die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung auch nach Abgabe des Vermögensverzeichnisses als Regelfall ansieht, von dem abzuweichen der Behörde nur ausnahmsweise gestattet ist, wenn besondere Gründe im konkreten Einzelfall vorliegen, handelt es sich jedoch um ein sog. "intendiertes Ermessen" (dazu ausführlich Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 16. Juni 1997 3 C 22/96, Neue Juristische Wochenschrift 1998, 2233), das nur dann einer besonderen Begründung bedarf, wenn im konkreten Einzelfall besondere Gründe, die eine ausnahmsweise Abstandnahme von der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nahe legen könnten, ersichtlich sind (s. dazu Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., Rz. 65, und Urteil des FG des Saarlandes vom 31. Mai 2001 1 K 322/00, Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 1174).
  • BFH, 14.05.2002 - VII B 52/01

    Grundsätzliche Bedeutung; eidesstattliche Versicherung

    Diese gesetzlichen Vorgaben rechtfertigen nach der vom BVerfG bislang nicht beanstandeten Rechtsprechung des Senats die Aufforderung nach § 284 Abs. 3 AO 1977 selbst dann, wenn die Gefahr des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater (Senatsurteil in BFH/NV 1993, 222), der mögliche Entzug der kassenärztlichen Zulassung (Senatsurteil in BFH/NV 1993, 342) oder ein Gewerbeuntersagungsverfahren drohen (vgl. dazu auch FG des Saarlandes, Urteil vom 31. Mai 2001 1 K 322/00, EFG 2001, 1174).
  • FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 52/03

    Ermessensausübung bei der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (AO §§ 284

    Kann daher der Steuerpflichtige das Finanzamt auf der zweiten Ermessensstufe nicht auf eine vorrangig anzustrebende eidesstattliche Versicherung nach § 95 AO verweisen, so handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats bei der Ermessensausübung auf dieser Stufe wegen § 284 Abs. 3 Satz 2 AO, wonach die Finanzbehörde von der Abnahme der Versicherung "absehen" kann, um sog. intendiertes Verwaltungsermessen, das im Regelfall nur dann einer besonderen Ausübungsbegründung bedarf, wenn im Einzelfall, insbesondere aus dem vorzulegenden Vermögensverzeichnis, Hinweise auf eventuelle Absehensgründe ersichtlich sind (Urteil vom 31. Mai 2001 1 K 322/00, EFG 2001, 1174).
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